{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2000-126_2000-09-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4400", "Checksum": "2e2a0f9088b63f8c0c89a2beacac9cdf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 28.09.2000 AGVE_2000_126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxiwesen; Zulässigkeit von Auflagen bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:58", "Checksum": "f7a0375df13c2831d0a0723e89559301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 28.09.2000 AGVE_2000_126\nRegeste:\nTaxiwesen; Zulässigkeit von Auflagen bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten.\n\n2000 Gemeinderecht 535\n\nrechnen, dass das fragliche Gebiet an der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1999 einer anderen Zone zugewiesen würde.\nSie musste nicht mit einer Abzonung rechnen. Dementsprechend\nsahen vermutungsweise Stimmberechtigte, welche von einer Abzonung betroffen wären, keinen Grund, an der Versammlung teilzunehmen, um ihre Interessen zu wahren. Wäre dagegen eine Neuzonierung im unteren B. traktandiert worden, wäre die Gemeindeversammlung wohl anders zusammengesetzt gewesen und sie hätte\ndiesbezüglich unter Umständen auch andere Beschlüsse gefasst. Dass\nüber eine Ab- oder gar Auszonung ohne vorgängige ordnungsgemässe Ankündigung und demzufolge in Abwesenheit der Betroffenen überraschend Beschluss gefasst wird, will § 23 GG aber gerade\nverhindern. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das\nAbzonungsanliegen in einer lokalen Zeitung vier Tage vor der Einwohnergemeindeversammlung publik gemacht worden ist. Massgebend für eine ordnungsgemässe Traktandierung ist einzig die offizielle gemeinderätliche Traktandierung, welche spätestens 14 Tage vor\nder Versammlung erfolgen muss (vgl. § 23 GG).\nd) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Abzonungsbegehren mangels ordnungsgemässer Traktandierung nur als\nÜberweisungsantrag behandelt werden konnte, wie dies korrekt geschehen ist. (...)\n\n126 Taxiwesen; Zulässigkeit von Auflagen bei der Erteilung einer\nBetriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 28. September 2000 in Sachen E.C. gegen den Gemeinderat W.\n\nSachverhalt\n\nAn seiner Sitzung vom 17. Januar 2000 fasste der Gemeinderat\nW. folgenden Beschluss: „Die Betriebsbewilligung für gewerbs-\n536 Verwaltungsbehörden 2000\n\nmässige Taxifahrten auf dem Gemeindegebiet W. mit zwei Taxis\nwird erteilt. Mit dieser Bewilligung sind unter anderem die Auflagen\nverbunden, dass auf dem Gemeindegebiet W. nach der Tarifverordnung vom 14. Dezember 1998 gefahren werden muss und ein 'Zonenpreis' nicht zulässig ist, dass jedes Taxifahrzeug mit einer plombierten Tarifuhr versehen sein muss, die so anzubringen ist, dass der\nFahrgast den Fahrpreis auch nachts ohne Mühe ablesen kann und\ndass es untersagt ist, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf\nKundschaft zu warten. \"\nMit Eingabe vom 4. Februar 2000 führt P.K., Fürsprecher,\nnamens und mit Vollmacht von E.C. Beschwerde und stellt folgende\nBegehren:\n„1. Die Betriebsbewilligung für gewerbsmässige Taxifahrten\nsei zu erteilen, und es seien die Auflagen Ziffern 5, 6 und 11 ersatzlos wegzulassen.\n2. ...\n3. ...“\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das\nVerbot eines sogenannten Zonentaxis weder im öffentlichen Interesse\nnoch verhältnismässig sei. Es liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, die Fahrpreise so festzulegen, dass\npotentielle Fahrgäste seine Dienste überhaupt in Anspruch nähmen.\nFahrgäste und Taxichauffeur könnten denn auch trotz Tarifverordnung und Taxiuhr jederzeit einen bestimmten Preis für eine bestimmte Taxifahrt vereinbaren. Mit dem im Voraus festgelegten fixen\nOffertpreis komme jedes Mal, wenn ein Fahrgast einsteige, eine derartige Vereinbarung zustande. Es sei denn auch so, dass der Beschwerdeführer seine Zonentarife für die Fahrgäste unübersehbar im\nTaxi angebracht habe. Deshalb sei die Ausstattung der Fahrzeuge mit\neiner Taxiuhr gar nicht erforderlich. Laut Auflagen sei es dem Beschwerdeführer untersagt, auf öffentlichen oder privaten Plätzen auf\nKundschaft zu warten. Die Einhaltung dieser Auflage hätte zur\nFolge, dass er mit seinem Fahrzeug wohl stets in Bewegung sein\n2000 Gemeinderecht 537\n\nmüsste, immer auf der Suche nach Passagieren. Aus umweltschützerischen und auch aus wirtschaftlichen Gründen könne dies nicht sein.\nEs müsse dem Beschwerdeführer gestattet sein - er sei auch ohne\nweiteres bereit, eine Bewilligungsgebühr zu entrichten - auf öffentlichen Plätzen auf Kundschaft zu warten. Dass dies kein fester Standplatz sein könne, werde akzeptiert. Im Weiteren sei es nicht zulässig,\ndas Verweilen mit einem Taxi auf privaten Plätzen zu verbieten. Dies\nstelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}