5.1. Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer die Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister, um zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat eine Datensperre beantragt und verlangt, infolge der Bedrohung durch den Beschwerdeführer, die Aufrechterhaltung der Datensperre. Nach § 5 Abs. 3 IDAG wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Gesetzesbestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Stehen sich wie hier divergierende Interessen gegenüber, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5.2 (…) (…)