Mit der Bestimmung von § 16 IDAG wollte man ein vereinfachtes System für die Datenbekanntgabe für eine bestimmte Kategorie von weniger problematischen Personendaten einrichten. Dies kann aber im Ergebnis nicht dazu führen, dass dann mit der ebenfalls einfach zu errichtenden Datensperre ein Hindernis aufgebaut wird, welches hinsichtlich der Wirkung des Schutzes der Personendaten weitergeht, als die allgemeinen Bestimmungen von § 5 und 15 IDAG. Eine Durchbrechung der Datensperre unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 und § 15 IDAG muss demnach möglich sein.