Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet hat. Bestehen Zweifel an der Berechtigung des Gesuchstellers, ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Muster 12 – Stellungnahme zur Bekanntgabe von Personendaten trotz Datensperre)." Dieses im Leitfaden geschilderte Vorgehen ist aus Sicht der hier urteilenden Instanz schlüssig und mit dem Zweck der Bestimmung von § 16 IDAG vereinbar. Mit der Bestimmung von § 16 IDAG wollte man ein vereinfachtes System für die Datenbekanntgabe für eine bestimmte Kategorie von weniger problematischen Personendaten einrichten.