3.3.2 (Seite 30 des Leitfadens [Stand 3.03.22]) wird ausgeführt, dass die Bestimmung von § 15 Abs. 1 lit. c IDAG die Durchsetzung von Rechtsansprüchen regelt: "Macht die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird (z.B. an der Einreichung einer Unterhaltsklage gegen eine pflichtige Person, wenn ihr deren Wohnsitz nicht bekanntgeben wird), sind ihr die notwendigen Daten bekanntzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet hat.