Bevor die Datensperre aufgehoben werden kann, muss eine Interessenabwägung (§ 23 IDG) erfolgen." Im Kanton Solothurn kann nach § 27 Abs. 3 des Information- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 eine Datensperre durchbrochen werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.