Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn der Gesuchsteller eigene Rechte gegenüber der Person mit Datensperre nachweist und dazu auf Daten aus dem Einwohnerregister angewiesen ist, beispielsweise wenn ein Schuldner weggezogen ist und noch offene Forderungen bestehen. Solche Rechtsansprüche sind mittels Vertrag, eines Urteils oder einer Rechnung nachzuweisen. Bevor die Datensperre aufgehoben werden kann, muss eine Interessenabwägung (§ 23 IDG) erfolgen."