Der in dieser Hinsicht als massgebend zu betrachtende Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich führt auf seiner Website dazu aus: "Sieht eine gesetzliche Bestimmung die voraussetzungslose Bekanntgabe von bestimmten Personendaten vor, können die betroffenen Personen die Bekanntgabe an Private sperren lassen (§ 22 Abs. 1 IDG). […] Die Datensperre kann durchbrochen werden, wenn der Gesuchsteller eigene Rechte gegenüber der Person mit Datensperre nachweist und dazu auf Daten aus dem Einwohnerregister angewiesen ist, beispielsweise wenn ein Schuldner weggezogen ist und noch offene Forderungen bestehen.