4.2. Zunächst ist darüber zu entscheiden, ob eine Datensperre durchbrochen werden kann. Das Gesetz sieht diesbezüglich nur die Errichtung eines Sperrrechts vor. Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private Dritte weitegegeben werden (siehe § 16 Abs. 3 und 4 IDAG). Hingegen enthält das kantonale Recht keine Bestimmung, welche die Aufhebung oder Durchbrechung des Sperrrechts regelt.