Gemäss § 16 IDAG kann die Einwohnerkontrolle privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer privaten Person weitergeben. Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private Dritte weitergegeben werden. Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch geeignete Vorkehren sicher. 4