3.2. In § 15 IDAG wird bestimmt, dass öffentliche Organe Privaten Personendaten nur bekannt geben dürfen, wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder die betroffene Person eingewilligt hat. Gemäss § 16 IDAG kann die Einwohnerkontrolle privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer privaten Person weitergeben.