3.1. Die amtliche Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu amtlichen Akten sowie der Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe wird im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 geregelt (vgl. § 1 IDAG). Gemäss § 5 IDAG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Gesetzesbestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nach § 3 lit.