Insofern liegt eine Gehörsverletzung vor. Eine Rückweisung zur Verbesserung würde hier nur einen leeren Formalismus bedeuten, da die Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Vernehmlassung, S. 3 Mitte), dass sich am Inhalt der angefochtenen Verfügung auch nach Kenntnis der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Nachdem auch der Beschwerdeführer darum ersucht, einen materiell-rechtlichen Entscheid zu fällen (vgl. Replik, S. 5 Mitte), ist von einer Rückweisung abzusehen. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung mit zu berücksichtigen.