2.2. Verhält es sich so wie hier, dass eine Behörde eine Stellungnahme einer Gegenpartei einholt und dient diese dann als Entscheidungsgrundlage, ist sie der anderen Verfahrenspartei, also dem Beschwerdeführer, von Amtes wegen zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit er Ergänzungsfragen und Einwendungen erheben kann (AGVE 1999, S. 362; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 357 f.). Insofern liegt eine Gehörsverletzung vor.