2002, Art. 29, Rz. 23 ff.). Unter anderem hat der Betroffene das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung massgeblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 120 Ib 383; 121 V 152 f.).