Nach kantonalem Recht hört die Behörde die Parteien an, bevor sie entscheidet (§ 21 Abs. 1 VRPG). Der Anspruch dient nicht nur der besseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern verkörpert auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids (Reinhold Hotz, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 3