Da keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, welche hinsichtlich des Instanzenzugs eine spezielle Regelung treffen, fällt die Beurteilung der eingereichten Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates (DelV) vom 10. April 2013 in den Zuständigkeitsbereich des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Die Eingabe ist innert der vorgesehenen Frist eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat des Beschlusses und in seinen eigenen Interessen berührt. Somit sind die Legitimationsvoraussetzungen (§ 105 Abs. 2 GG i.V.m.