1. Dem Beschluss des Gemeinderats C. vom 8. November 2021 kommt die Eigenschaft einer Verfügung im Sinne des § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu, so dass er als solcher gemäss § 105 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Da keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, welche hinsichtlich des Instanzenzugs eine spezielle Regelung treffen, fällt die Beurteilung der eingereichten Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit.