4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 hat Rechtsanwalt B., Q., eine Replik eingereicht. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass jeglicher Beweis für eine Bedrohung von der Gegenseite fehle. Auch habe D. weder ein straf- noch ein zivilrechtliches Verfahren in Gang gesetzt. Mit der Datensperre habe sie vielmehr versucht, sich den zivilrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. (…) II.