3. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt der Gemeinderat C., es sei die Beschwerde abzuweisen. In seiner Begründung führt er in formeller Hinsicht an, dass auch eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Eingabe von D. zu keinem anderen Resultat hätte führen können. Es sei deshalb auf eine diesbezügliche Rückweisung zu verzichten. In materieller Hinsicht habe der Gemeinderat, unter Abwägung der jeweiligen Auswirkungen, die von D. dargelegte Bedrohungssituation höher gewichtet, als die finanziellen Interessen des Gesuchstellers.