In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da der Gemeinderat die Stellungnahme von D. zur Adressauskunft dem Gesuchsteller nicht zur Kenntnis gebracht habe. In materieller Hinsicht wird hauptsächlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen D. durchsetzen wolle. Er habe glaubhaft gemacht, dass er ohne die Bekanntgabe der Adressdaten an der Durchsetzung 2 seiner Ansprüche behindert werde. Die Gewährleistung des Rechtswegs sei eine der fundamentalsten Säulen des Rechtsstaats.