2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reicht Rechtsanwalt B., Q., namens und mit Vollmacht von A., Q., eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein, welche zuständigkeitshalber ans Departement Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) weitergeitet wurde und stellt den Antrag, es sei die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da der Gemeinderat die Stellungnahme von D. zur Adressauskunft dem Gesuchsteller nicht zur Kenntnis gebracht habe.