{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_78678-25-4-_2022-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7511", "Checksum": "ce599ba4113d872391e131ae2c2a234d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["78678/25.4 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 13.12.2022 78678/25.4 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Meldewesen: Bekanntgabe von Personendaten. 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November 2021 hat der Gemeinderat C. das Gesuch von A., Q., um Bekanntgabe der Adressdaten von D., wohnhaft gewesen in Q., abgewiesen.\n\n2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reicht Rechtsanwalt B., Q., namens und mit Vollmacht von\nA., Q., eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein,\nwelche zuständigkeitshalber ans Departement Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) weitergeitet wurde und stellt den Antrag, es sei die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ngeltend gemacht, da der Gemeinderat die Stellungnahme von D. zur Adressauskunft dem Gesuchsteller nicht zur Kenntnis gebracht habe. In materieller Hinsicht wird hauptsächlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen D. durchsetzen wolle. Er\nhabe glaubhaft gemacht, dass er ohne die Bekanntgabe der Adressdaten an der Durchsetzung\n2\n\nseiner Ansprüche behindert werde. Die Gewährleistung des Rechtswegs sei eine der fundamentalsten Säulen des Rechtsstaats.\n\n3. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt der Gemeinderat C., es sei die Beschwerde abzuweisen. In seiner Begründung führt er in formeller Hinsicht an, dass auch eine\nweitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Eingabe von D. zu keinem anderen Resultat\nhätte führen können. Es sei deshalb auf eine diesbezügliche Rückweisung zu verzichten. In materieller Hinsicht habe der Gemeinderat, unter Abwägung der jeweiligen Auswirkungen, die von\nD. dargelegte Bedrohungssituation höher gewichtet, als die finanziellen Interessen des Gesuchstellers.\n\n4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 hat Rechtsanwalt B., Q., eine Replik eingereicht. Darin\nmacht er im Wesentlichen geltend, dass jeglicher Beweis für eine Bedrohung von der Gegenseite fehle. Auch habe D. weder ein straf- noch ein zivilrechtliches Verfahren in Gang gesetzt.\nMit der Datensperre habe sie vielmehr versucht, sich den zivilrechtlichen Verpflichtungen zu\nentziehen.\n\n(…)\n\nII.\n\n1. Dem Beschluss des Gemeinderats C. vom 8. November 2021 kommt die Eigenschaft einer Verfügung im Sinne des § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu, so dass er als solcher gemäss § 105 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Da keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, welche hinsichtlich des Instanzenzugs eine spezielle Regelung treffen,\nfällt die Beurteilung der eingereichten Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GG in Verbindung mit\n§ 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates\n(DelV) vom 10. April 2013 in den Zuständigkeitsbereich des Departements Volkswirtschaft und\nInneres. Die Eingabe ist innert der vorgesehenen Frist eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat des Beschlusses und in seinen eigenen Interessen berührt. Somit\nsind die Legitimationsvoraussetzungen (§ 105 Abs. 2 GG i.V.m. § 42 VRPG) erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.\n\n2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in\nVerfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach kantonalem Recht hört die Behörde die Parteien an, bevor sie entscheidet (§ 21 Abs. 1 VRPG). Der\nAnspruch dient nicht nur der besseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern verkörpert auch\nein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids (Reinhold Hotz, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich\n3\n\n2002, Art. 29, Rz. 23 ff.). Unter anderem hat der Betroffene das Recht, vor Erlass eines in seine\nRechtsstellung eingreifenden Entscheids, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden\nund an der Erhebung massgeblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern (BGE 120 Ib 383; 121 V 152 f.).\n\n"}