3.3. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor, dass die eingereichten Unterschriftenbögen bearbeitet werden. Die Unterschriftenlisten sind einzig dazu zu verwenden, zu prüfen, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist. Zu Erfassen sind daher nur die für die Prüfung und die nachfolgende Publikation notwendigen Daten. Damit ist das Erstellen von Listen und Auswertungen wie den hier vorliegenden unzulässig. Ansonsten stehen die Unterschriftenlisten gerade für keine Einsichtnahme offen und sind nach dem Zustandekommen des Referendums zu vernichten. 4.1.