Nach § 62g GPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten durchzuführen. Gemäss § 46 in Verbindung mit § 62a GPR werden eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten. 3.3.