sind staatliche Handlungen nur erlaubt, wenn diese sich auf die Bestimmungen des geltenden Rechts stützen können. 3.2. Das GPR bestimmt in § 62f, dass die Unterschriftenlisten der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Diese stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Nach § 62g GPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustande gekommen.