{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_77522-25-1_2019-09-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2351", "Checksum": "bb328edafd053b669d6cfbc496be9a57"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["77522/25.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 03.09.2019 77522/25.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Urnenabstimmung \nUnterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eingereichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:08", "Checksum": "8a7dfb22b8df7b7ddd85fe47cb0a0a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 03.09.2019 77522/25.1\nRegeste:\nKommunale Urnenabstimmung \nUnterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eingereichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten.\n\n2019 Wahlen und Abstimmungen 391\n\nIII. Wahlen und Abstimmungen\n\n63 Kommunale Urnenabstimmung\nUnterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die eingereichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 3. September 2019 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (77522/25.1).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nWie sich aus den eingereichten Akten ergibt, hat der Gemeinderat A. alle Unterzeichner des Referendums in einer Liste erfasst und\ndiese in männliche und weibliche Erwachsene Schweizer aufgeteilt.\nDer Aufstellung ist zu entnehmen, dass 315 männliche und 284\nweibliche Personen das Referendum unterschrieben haben. Daneben\nhat der Gemeinderat eine Auswertung der Referendumsunterschriften\nnach Ortsteilen und nach Altersklassen vorgenommen. Aus den\nAuswertungen lassen sich herauslesen, wie viele Unterzeichner aus\neinem bestimmten Ortsteil stammen […].\n3.1.\nGemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist die Grundlage und Schranke des\nstaatlichen Handelns das Recht (Gesetzmässigkeitsprinzip). Danach\ndürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz\nverstossen, sondern müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen\n(U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Auflage, Zürich 2015, Rz. 325 ff.). Insofern ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich auf eine gesetzliche\nGrundlage stützen kann. Auch im Bereich der politischen Rechte\n392 Verwaltungsbehörden 2019\n\nsind staatliche Handlungen nur erlaubt, wenn diese sich auf die\nBestimmungen des geltenden Rechts stützen können.\n3.2.\nDas GPR bestimmt in § 62f, dass die Unterschriftenlisten der\nGemeindekanzlei einzureichen sind. Diese stellt den Zeitpunkt des\nEingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Nach § 62g\nGPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den\ngesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl\ngültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen\nund ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan\nzu veröffentlichen. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten\ndurchzuführen. Gemäss § 46 in Verbindung mit § 62a GPR werden\neingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und können\nnicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung\nüber das Zustandekommen des Referendums zu vernichten.\n3.3.\nDie massgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor,\ndass die eingereichten Unterschriftenbögen bearbeitet werden. Die\nUnterschriftenlisten sind einzig dazu zu verwenden, zu prüfen, ob\ndas Referendumsbegehren zustande gekommen ist. Zu Erfassen sind\ndaher nur die für die Prüfung und die nachfolgende Publikation notwendigen Daten. Damit ist das Erstellen von Listen und Auswertungen wie den hier vorliegenden unzulässig. Ansonsten stehen die Unterschriftenlisten gerade für keine Einsichtnahme offen und sind nach\ndem Zustandekommen des Referendums zu vernichten.\n4.1.\nNach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Bearbeitung der\nUnterschriftenbögen und die Erstellung einer Auswertung nach Ortsteilen und nach Altersklassen unrechtmässig erfolgt ist.\n2019 Jagdrecht 393\n\nIV. Jagdrecht\n\n64 Verpachtung von Jagdrevieren\n- Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2)\n- Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert\n(Erw. 3.2)\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdgesellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nDie Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften\nverpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier\nverpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden\n(§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier,\nwird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der\njagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet.\nDer Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffentlich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Bewerbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesellschaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu berücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,\n"}