2019 Wahlen und Abstimmungen 391 III. Wahlen und Abstimmungen 63 Kommunale Urnenabstimmung Unterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die einge- reichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 3. September 2019 in Sachen X. gegen die Einwohner- gemeinde A. (77522/25.1). Aus den Erwägungen 2. Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, hat der Gemeinde- rat A. alle Unterzeichner des Referendums in einer Liste erfasst und diese in männliche und weibliche Erwachsene Schweizer aufgeteilt. Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass 315 männliche und 284 weibliche Personen das Referendum unterschrieben haben. Daneben hat der Gemeinderat eine Auswertung der Referendumsunterschriften nach Ortsteilen und nach Altersklassen vorgenommen. Aus den Auswertungen lassen sich herauslesen, wie viele Unterzeichner aus einem bestimmten Ortsteil stammen […]. 3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist die Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Gesetzmässigkeitsprinzip). Danach dürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen, sondern müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2015, Rz. 325 ff.). Insofern ist im Bereich des öf- fentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was nicht ausdrücklich ver- boten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. Auch im Bereich der politischen Rechte 392 Verwaltungsbehörden 2019 sind staatliche Handlungen nur erlaubt, wenn diese sich auf die Bestimmungen des geltenden Rechts stützen können. 3.2. Das GPR bestimmt in § 62f, dass die Unterschriftenlisten der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Diese stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimm- berechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Nach § 62g GPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustan- de gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten durchzuführen. Gemäss § 46 in Verbindung mit § 62a GPR werden eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten. 3.3. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor, dass die eingereichten Unterschriftenbögen bearbeitet werden. Die Unterschriftenlisten sind einzig dazu zu verwenden, zu prüfen, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist. Zu Erfassen sind daher nur die für die Prüfung und die nachfolgende Publikation not- wendigen Daten. Damit ist das Erstellen von Listen und Auswertun- gen wie den hier vorliegenden unzulässig. Ansonsten stehen die Un- terschriftenlisten gerade für keine Einsichtnahme offen und sind nach dem Zustandekommen des Referendums zu vernichten. 4.1. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Bearbeitung der Unterschriftenbögen und die Erstellung einer Auswertung nach Orts- teilen und nach Altersklassen unrechtmässig erfolgt ist. 2019 Jagdrecht 393 IV. Jagdrecht 64 Verpachtung von Jagdrevieren - Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung an- hand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewer- bungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) - Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdge- sellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418). Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausge- schrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdre- vier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Be- werben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdaus- übung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruk- tur, besser gewährleistet. Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffent- lich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Be- werbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesell- schaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu be- rücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,