Aus den Auswertungen lassen sich herauslesen, wie viele Unterzeichner aus einem bestimmten Ortsteil stammen […]. 3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist die Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Gesetzmässigkeitsprinzip). Danach dürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen, sondern müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2015, Rz. 325 ff.). Insofern ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann.