Geht man vom Hauptanliegen der massgebenden baurechtlichen Revision aus, nämlich der Qualitätssicherung, dann ist für den vorliegenden Fall eine Rückweisung zur nochmaligen Überprüfung der beschlossenen Änderung durchaus angebracht. Die Parzelle 717 umfasst schliesslich eine grössere Fläche, als die in § 11 der BauV festgelegten 200 m2. Damit ist die von der Gemeindeversammlung beschlossene Änderung betreffend der Parzelle 717 wesentlich. 2019 Wahlen und Abstimmungen 391 III. Wahlen und Abstimmungen