3.7. Aufgrund dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 25 Abs. 2 BauG auszugehen. Dass die Änderung der Nichtausdehnung der Landschaftsschutzzone auf die Parzelle 717 dem Zustand der öffentlichen Auflage entspricht, erscheint im Gesamtkontext der vorgenommenen Änderungen der kommunalen Nutzungsordnung als untergeordnet. Geht man vom Hauptanliegen der massgebenden baurechtlichen Revision aus, nämlich der Qualitätssicherung, dann ist für den vorliegenden Fall eine Rückweisung zur nochmaligen Überprüfung der beschlossenen Änderung durchaus angebracht.