Im Rahmen eines Gemeindebeschwerdeverfahrens ist es durchaus möglich zu beurteilen, ob eine wesentliche Änderung von der gemeinderätlichen Vorlage vorgenommen wurde. Hingegen ist es kaum möglich, bei einer allgemeinen Nutzungsplanung einen Vergleich zwischen jener in der öffentlichen Auflage befindlichen Fassung, mit der vom Legislativorgan später beschlossenen Endfassung vorzunehmen, ohne sich inhaltlich mit den damit verbundenen Auswirkungen auseinanderzusetzen. Dies betrifft hier etwa die Frage der Rechtsgleichheit des Verzichts. Der Gesetzgeber wollte aber keine materielle Beurteilung von Streitsachen im Rahmen eines Gemeindebeschwerdeverfahrens. 3.7.