Landschaft auch für die Grundeigentümer und die Nachbarschaft wesentliche Auswirkungen, schliesst die Landschaftsschutzzone die Bebaubarkeit doch weitgehend aus. Mit dem Verzicht auf die Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone stellen sich auch Fragen der Rechtsgleichheit. Ein Verzicht ist daher nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung möglich." Es kann vorliegend aber nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, eine solche Beurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist dies gerade die Aufgabe des Gemeinderats. Im Rahmen eines Gemeindebeschwerdeverfahrens ist es durchaus möglich zu beurteilen, ob eine wesentliche Änderung von der gemeinderätlichen Vorlage vorgenommen wurde.