Die Versammlungsteilnehmenden können ihre Änderungsanträge stellen, ohne den baurechtlich öffentlich aufgelegten Entwurf kennen zu müssen. Im Rahmen der Durchführung der Gemeindeversammlung erfolgt eine eigene Auflage der Akten (vgl. § 23 Abs. 1 GG). Ein Gemeindebeschwerdeverfahren kann sich sodann nur mit Verfahrensfragen befassen (vgl. § 106 Abs. 2 GG). Im vorliegenden Fall müsste die hier urteilende Instanz eine materielle Prüfung der Frage vornehmen, welche Auswirkungen einem im Gesamtkontext der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde B. vorgenommenen Verzicht auf die Landschaftsschutzzone in Bezug auf die Parzelle 717 zuzumessen sind.