Ein Verzicht ist daher nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung möglich. Bei der beschlossenen Änderung der Nutzungsplanung an der Gemeindeversammlung handelt es sich daher um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 25 BauG." 3.6. Zu einer Abweisung der Beschwerde muss schliesslich auch die gemeinderechtliche Betrachtungsweise führen. Änderungsanträge in einer Gemeindeversammlung beziehen sich immer auf die Vorlage des Gemeinderats. Die Versammlungsteilnehmenden können ihre Änderungsanträge stellen, ohne den baurechtlich öffentlich aufgelegten Entwurf kennen zu müssen.