Bedeutung des Volumen-/Substanzschutzes eines Gebäudes für das Ortsbild; ferner Fragen der Rechtsgleichheit). Landschaftsschutzzonen werden zur Umsetzung übergeordneter oder kommunaler Schutzinteressen ausgeschieden, namentlich zur Umsetzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung und der Siedlungstrenngürtel gemäss Richtplan (Kapitel L 2.3 und S 2.1). Weitere Zweckbestimmungen sind denkbar z.B. Vernetzungskorridore, wertvolle strukturierte Landschaftskammern und weitere kommunale Interessen.