Danach sind unwesentliche Änderungen in der Regel Anpassungen im Plan, nicht in der BNO. Die zusammenhängende Fläche ist nach BauV § 11 kleiner als 200 m2. Eine BNO-Änderung ist unwesentlich, wenn es sich z.B. um eine rein sprachliche Präzisierung (Korrektur offenkundiger Versehen) handelt. Besteht ein Zusammenhang zwischen beantragter Änderung und weiteren Inhalten der Nutzungsplanung, ist eine Änderung auch dann wesentlich, wenn sie unter den oben genannten Kriterien liegt (z.B. 388 Verwaltungsbehörden 2019