Kommt es zu keiner Änderung, hat keine Auflage zu erfolgen, sondern der frühere öffentlich aufgelegte Entwurf wird dem zuständigen Organ erneut zum Beschluss vorgelegt." Der Kommentator vertritt also den Standpunkt, dass es durchaus wesentliche Änderungen gibt, welche zum Zustand zurückführen, wie er öffentlich aufgelegen hat. 3.5. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen wurde der Fall dem BVU zur Stellungnahme unterbreitet. Die Fachleute des BVU äussern sich zum Fall wie folgt: "Die Grenze wesentlich/unwesentlich wird in § 11 BauV definiert. Danach sind unwesentliche Änderungen in der Regel Anpassungen im Plan, nicht in der BNO.