3.4. In der Lehre wird die Frage der wesentlichen Änderungen im Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, in Randziffer 20 zu § 25 BauG aufgegriffen. Christian Häuptli äussert sich im Kommentar wie folgt: "Sollte es als Folge einer solchen Rückweisung zu einer Änderung der früher öffentlich aufgelegten Entwürfe kommen, hat eine neue öffentliche Auflage gemäss § 24 Abs. 1 BauG zu erfolgen. Kommt es zu keiner Änderung, hat keine Auflage zu erfolgen, sondern der frühere öffentlich aufgelegte Entwurf wird dem zuständigen Organ erneut zum Beschluss vorgelegt.