"Qualität der Nutzungspläne (Abs. 2): Ein abgesprochener Vorstoss an der Gemeindeversammlung kann dazu führen, dass die Versammlung spontan eine in mehrjähriger Arbeit erstellte Planung in wesentlichen Punkten abändert. Solche Vorstösse können zu Rechtsungleichheiten führen, zum Beispiel bei Einzonung eines Grundstücks, während dem Grundstücke anderer Personen, die die Nutzungsplanung akzeptieren und keine Anträge an der Gemeindeversammlung stellen, nicht eingezont wer- 2019 Gemeinderecht 387