2.3. Die Gemeindeversammlung hat die Kompetenz, über die allgemeine kommunale Nutzungsplanung abschliessende Beschlüsse zu fassen (vgl. § 25 des BauG). Insoweit ist nicht strittig, dass die Gemeindeversammlung vom 22. November 2018 über den Antrag, die Landschaftsschutzzone auf die Parzelle 717 nicht nachträglich auszudehnen einen Beschluss fassen durfte.