{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-04-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_77384-23-3_2019-04-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2350", "Checksum": "d0d999db06c7ca5ff91dfbb50bfbe77c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["77384/23.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 15.04.2019 77384/23.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung \nAntragsrecht bei einer Revision der allgemeinen kommunalen Nutzungsplanung; Auslegung des Begriffs einer wesentlichen Änderung nach Baugesetz."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:17", "Checksum": "50ed373fd7be15a9587a1c0bfe2d9bb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 15.04.2019 77384/23.3\nRegeste:\nGemeindeversammlung \nAntragsrecht bei einer Revision der allgemeinen kommunalen Nutzungsplanung; Auslegung des Begriffs einer wesentlichen Änderung nach Baugesetz.\n\n2019 Gemeinderecht 385\n\nII. Gemeinderecht\n\n62 Gemeindeversammlung\nAntragsrecht bei einer Revision der allgemeinen kommunalen Nutzungsplanung; Auslegung des Begriffs einer wesentlichen Änderung nach Baugesetz.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 15. April 2019 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (77384/23.3).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nDie Gemeindeversammlung hat die Kompetenz, über die allgemeine kommunale Nutzungsplanung abschliessende Beschlüsse zu\nfassen (vgl. § 25 des BauG). Insoweit ist nicht strittig, dass die Gemeindeversammlung vom 22. November 2018 über den Antrag, die\nLandschaftsschutzzone auf die Parzelle 717 nicht nachträglich auszudehnen einen Beschluss fassen durfte. Es geht hier einzig um die\nFrage, ob dieser Beschluss ein direkter Entscheid ist, welcher sofort\numzusetzen ist oder ob es sich dabei um einen Beschluss handelt,\nwelcher an den Gemeinderat zur Überprüfung oder Überarbeitung\ngeht, im Sinne einer Rückweisung nach § 25 BauG. Über die Frage,\nwelcher Bezugspunkt für eine wesentliche Änderung in Relation zum\nEndresultat, also dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom\n22. November 2018 zu nehmen ist – die Vorlage der öffentlichen\nAuflage oder die Vorlage der Gemeindeversammlung – ist bisher\nnoch nicht entschieden worden.\n3.1.\nNach § 25 Abs. 1 und 2 BauG werden allgemeine Nutzungspläne durch das nach der Gemeindeorganisation zuständige Organ erlas-\n386 Verwaltungsbehörden 2019\n\nsen. Die Einwendungsentscheide des Gemeinderats sind dem zuständigen Organ bekannt zu geben, binden es aber nicht. Der Gemeinderat orientiert das zuständige Organ über die von ihm vorgeschlagenen\nAbweichungen vom öffentlich aufgelegten Entwurf und begründet\nsie. Das zuständige Organ erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen. Will es wesentliche Änderungen anbringen, weist es den betroffenen Teil zur Überprüfung oder Überarbeitung an den Gemeinderat zurück. Dieser letztere Teil der Bestimmung wurde im Rahmen\nder Revision von 2009 ins Baugesetz eingefügt und ist seit dem\n1. Januar 2010 in Kraft.\n3.2.\nDa bezüglich der Anwendbarkeit der massgeblichen Bestimmungen unterschiedliche Auffassungen bestehen, sind diese auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel,\nden rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo\nZweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn\nder Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten\ndie üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen\nLehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 235 ff.).\n3.3.\nDie Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den\nGrossen Rat vom 5. Dezember 2007, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, stellt die Änderungen zu § 25 Abs. 2 BauG unter die Kernpunkte der Qualitätssicherung und der Verfahrensvereinfachung und\nenthält dazu folgende Ausführungen. \"Qualität der Nutzungspläne\n(Abs. 2): Ein abgesprochener Vorstoss an der Gemeindeversammlung kann dazu führen, dass die Versammlung spontan eine in mehrjähriger Arbeit erstellte Planung in wesentlichen Punkten abändert.\nSolche Vorstösse können zu Rechtsungleichheiten führen, zum Beispiel bei Einzonung eines Grundstücks, während dem Grundstücke\nanderer Personen, die die Nutzungsplanung akzeptieren und keine\nAnträge an der Gemeindeversammlung stellen, nicht eingezont wer-\n2019 Gemeinderecht 387\n\n"}