Es könnte für die Wählerinnen und Wähler durchaus verwirrend sein, wenn eine Person auf dem Informationsblatt nur als Gemeindeammann oder Vizeammann angeführt würde. Deshalb muss eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann implizit auch diejenige als Gemeinderat umfassen. (…) 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Wahlbüro ist anzuweisen, den Beschwerdeführer auf dem Informationsblatt an die Stimmberechtigten auch als Kandidat für den Gemeinderat aufzuführen. 2017 Wahlen und Abstimmungen 355 2017 Gemeinderecht 357 II. Gemeinderecht