Auch Personen, die sich nicht angemeldet haben, sind wählbar. Bei der Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann besteht die Besonderheit, dass Stimmen für diese – bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat – nur gültig sind, wenn sie gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (vgl. § 27a Abs. 2 GPR). Eine Anmeldung nur als Gemeindeammann oder Vizeammann macht bei einem derartigen System keinen Sinn und würde dem mit dem Anmeldeverfahren verfolgten Zweck der besseren Information zuwider laufen. Es könnte für die Wählerinnen und Wähler durchaus verwirrend sein, wenn eine Person auf dem Informationsblatt nur als Gemeindeammann oder Vizeammann angeführt würde.