2.3. Der Wortlaut von § 29a GPR lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber sicher davon ausgegangen, dass für jede Wahl ein separater Wahlvorschlag einzureichen ist. Allerdings sind die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren in einem Zeitpunkt eingeführt worden, in welchem Gemeindeammann und Vizeammann noch im ganzen Kanton an einem separaten Wahltermin – nach der Bestellung des Gemeinderats – gewählt worden sind. In den Materialien finden sich deshalb zur Frage, ob für Gemeindeammann und Vizeammann zwei separate Wahlvorschläge einzureichen sind, keine Hinweise.