Nach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. In § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 wird die zuständige Behörde bezeichnet und der Inhalt der Anmeldung geordnet. Weitere Vorschriften enthält das kantonale Recht nicht.