2.1. Der Beschwerdeführer hat für die Gemeinderatswahlen vom 24. September 2017 fristgemäss einzig einen Wahlvorschlag als Gemeindeammann abgegeben. Die nachgereichte Anmeldung als Gemeinderat ist als verspätet nicht mehr berücksichtigt worden. 2.2. Nach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen.