{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_769242-33-1_2017-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2502", "Checksum": "465e88d71f07f6dc7241fc9758b7ea99"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["769242/33.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.08.2017 769242/33.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderatswahlen \nEine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst implizit auch jene als Gemeinderat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:10", "Checksum": "2b2f71e96d7d8dad297a61b377644f7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.08.2017 769242/33.1\nRegeste:\nGemeinderatswahlen \nEine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst implizit auch jene als Gemeinderat.\n\n2017 Wahlen und Abstimmungen 353\n\nI. Wahlen und Abstimmungen\n\n76 Gemeinderatswahlen\nEine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst implizit auch jene als Gemeinderat.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 23. August 2017 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (769242/33.1).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1.\nDer Beschwerdeführer hat für die Gemeinderatswahlen vom\n24. September 2017 fristgemäss einzig einen Wahlvorschlag als Gemeindeammann abgegeben. Die nachgereichte Anmeldung als Gemeinderat ist als verspätet nicht mehr berücksichtigt worden.\n2.2.\nNach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10\nStimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen\nund müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei\nden übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils\nbis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. In\n§ 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte\n(VGPR) vom 25. November 1992 wird die zuständige Behörde bezeichnet und der Inhalt der Anmeldung geordnet. Weitere Vorschriften enthält das kantonale Recht nicht. Insbesondere wird nicht explizit geregelt, ob eine Person, die sowohl als Gemeinderat wie auch als\nGemeindeammann oder Vizeammann kandidiert, zwei separate\nWahlvorschläge einreichen muss oder nicht.\n354 Verwaltungsbehörden 2017\n\n2.3.\nDer Wortlaut von § 29a GPR lässt keinen eindeutigen Schluss\nzu. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber sicher davon ausgegangen,\ndass für jede Wahl ein separater Wahlvorschlag einzureichen ist.\nAllerdings sind die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren in einem\nZeitpunkt eingeführt worden, in welchem Gemeindeammann und Vizeammann noch im ganzen Kanton an einem separaten Wahltermin –\nnach der Bestellung des Gemeinderats – gewählt worden sind. In den\nMaterialien finden sich deshalb zur Frage, ob für Gemeindeammann\nund Vizeammann zwei separate Wahlvorschläge einzureichen sind,\nkeine Hinweise.\nDas Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen ist seinerzeit aufgrund der Volksinitiative \"Bessere Information bei Majorzwahlen\"\neingeführt worden. Im Vordergrund stand die Information der\nStimmberechtigten. Sie sollten sich anhand eines der Wahlunterlagen\nbeigelegten Blattes rasch und einfach darüber orientieren können,\nwer sich für ein Amt zur Verfügung stellt. Die Anmeldung stellt indes\nkein zwingendes Erfordernis für eine Wahl dar. Auch Personen, die\nsich nicht angemeldet haben, sind wählbar.\nBei der Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann besteht\ndie Besonderheit, dass Stimmen für diese – bei gleichzeitiger Wahl\nmit dem Gemeinderat – nur gültig sind, wenn sie gleichzeitig auch\ndie Stimme als Gemeinderat erhalten (vgl. § 27a Abs. 2 GPR). Eine\nAnmeldung nur als Gemeindeammann oder Vizeammann macht bei\neinem derartigen System keinen Sinn und würde dem mit dem\nAnmeldeverfahren verfolgten Zweck der besseren Information zuwider laufen. Es könnte für die Wählerinnen und Wähler durchaus\nverwirrend sein, wenn eine Person auf dem Informationsblatt nur als\nGemeindeammann oder Vizeammann angeführt würde. Deshalb\nmuss eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann\nimplizit auch diejenige als Gemeinderat umfassen.\n(…)\n4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das\nWahlbüro ist anzuweisen, den Beschwerdeführer auf dem Informationsblatt an die Stimmberechtigten auch als Kandidat für den\nGemeinderat aufzuführen.\n2017 Wahlen und Abstimmungen 355\n2017 Gemeinderecht 357\n\nII. Gemeinderecht\n\n77 Meldewesen\nAbmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei\nSchulaufenthalt im Ausland\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 9. März 2017 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde Z. (76286/25.4).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nDie Familie X. besteht aus dem Vater D., der Mutter E. und den\nvier minderjährigen Kindern. Der Vater D. ist deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung C. Die vier Kinder sind\ndeutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und C. Die\nFamilie X. ist per 1. Juli 2015 nach Z. gezogen. Die Eltern sind in Z.\nwohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kinder sind ebenfalls in Z. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie absolvieren eine\nSchulausbildung in einer internationalen Schule im Ausland und\nbefinden sich deshalb im Ausland. Der Gemeinderat hat sie aufgrund\ndes auswärtigen Schulaufenthalts aus der Einwohnerkontrolle von Z.\nabgemeldet.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDas RMG regelt das Meldewesen und die Registrierung von\nEinwohnerinnen und Einwohnern schweizerischer und ausländischer\nNationalität sowie von Personen mit Grundeigentum in der Gemeinde (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an\n"}