Vor und nach dessen Erlass erfüllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter solche Aufgaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten für diese und andere Dienstleistungen (z.B. Wachdienst, Aufrechterhaltung des Verkehrs, Aufräumarbeiten) auch heute nach § 6a FwG in Rechnung gestellt werden können (vgl. Botschaft Ziff. 6.4 S. 17). In sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des Polizeigesetzes 2005 wurde im Grossen Rat eine Motion eingereicht, § 6a FwG so zu ergänzen oder anzupassen, dass durch die Feuerwehr geleistete Unterstützungen bei Polizeieinsätzen auch verrechnet werden könnten (05.291 vom 15. November 2005). Zur Be-