2. a) … Nach den Materialien und der Systematik von § 1 FwG gehören die Dienstleistungen gemäss Abs. 3 nicht zu den in Abs. 2 aufgeführten (Haupt-) Aufgaben der Feuerwehr, sondern stellen eine Erweiterung ihrer Tätigkeit darüber hinaus dar. Die Verkehrsregelung wird dabei – abweichend von der Vorinstanz (E. 2.5) – nicht zu den Hauptaufgaben, sondern zu den Dienstleistungen gezählt. Im Zeitraum der Schaffung des Feuerwehrgesetzes bestanden zwar das Polizeigesetz und dessen § 21 noch nicht. Vor und nach dessen Erlass erfüllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter solche Aufgaben.